Wer Fairness vom Versicherer erwartet, sollte dies als Versicherungsnehmer ebenso halten. Sonst kann es den Versicherungsschutz kosten!
Unrichtige, geschönte Schadenmeldungen können den Versicherungsschutz kosten!
Das OLG Oldenburg hat mit seinem Urteil vom 23.07.2014 (Az.: 5 U 79/14) einem Versicherten sämtliche Versicherungsleistungen abgesprochen, weil er die Schadenmeldung „geschönt“ hat.
Was war passiert?
Der Kläger hatte seine Wohngebäudeversicherung verklagt, weil ihm diese einen Schaden nicht reguliert hat. Er hatte sich auf seinem Cerankochfeld eine Mahlzeit zubereitet. Nach dem Essen vergaß er die Kochplatte auszuschalten und ging auf die Terrasse. Leider stand auch noch ein mit Fett gefüllter Topf auf dem Herd und das Fett entzündete sich, was für eine starke Rauchentwicklung sorgte. Erst nach etwa 3 Stunden bemerkte er das Malheur und zog den Topf vom Herd. An der totalen Brandkatastrophe kam er gerade noch vorbei. Die starke Rauch- und Hitzeentwicklung verursachte jedoch einen Schaden von fast € 20.000,–. Diesen Schaden meldete er seiner Wohngebäudeversicherung zur Regulierung.
Da er wohl fürchtete, der Versicherer würde den Schaden wegen seiner Nachlässigkeit (die ihm wohl als grobe Fahrlässigkeit bescheinigt worden wäre) nicht übernehmen, gab er als Schadenursache einen technischen Defekt des Küchenherdes an und verschwieg seinen eigenen Fehler. Er behauptete das Kochfeld habe sich wegen des Defekts von selbst eingeschaltet.
Die Experten der Wohngebäudeversicherung überprüften die Schadenursache und konnten nachweisen, dass der Schadenhergang vom Kläger falsch dargestellt war. Der Versicherer verweigerte daher die Regulierung. Der Kläger verlor den Prozess in erster Instanz und auch das OLG befand den Versicherer im Recht. Der Kläger habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, der Wohngebäudeversicherung alle schadenrelevanten Umstände korrekt mitzuteilen, offenkundig aus Angst die Versicherungsleistung nicht zu erhalten.
Hätte der Kläger den Schaden von Beginn an so gemeldet, wie er sich zugetragen hat, hätte er zumindest eine Teilregulierung erhalten. So geht er völlig leer aus und sieht gar noch einer möglichen Betrugsanzeige entgegen.
Fazit: Aus diesem Fall lassen sich zwei Dinge lernen:
1. Schadenmeldungen sollten korrekt getätigt werden. Lügen oder „Schönungen“ können den Versicherungsschutz kosten und ggf. auch sogar strafrechtlich relevant sein
2. Der Einschluss von durch „grobe Fahrlässigkeit“ verursachten Schäden ist äußerst sinnvoll und zu empfehlen.
Dann wäre die Versuchung den Schaden falsch darzustellen wahrscheinlich gar nicht entstanden. Grob fahrlässig herbei geführte Schäden können beispielsweise auch Wasserschäden durch die angeschaltete Waschmaschine während eines ausgedehnten Shoppingausfluges auftreten oder das gekippte Fenster, durch das ungebetener Besuch eindringt.
Bildquellen
- wohngebaeudeversicherung grobe fahrlaessigkeit: Fotolia: 41814761 - Herd bedienen © Jürgen Fälchle