Riesterrente – Förderrente – Riesterförderung, lohnt sich das?
Im Jahr 2002 wurde die Riesterrente (Förderrente) durch den damaligen Arbeitsminister Walter Riester eingeführt und ist daher auch unter dem Namen „RiesterRente“ bekannt. Die RiesterRente wurde dabei als private Ersatzversorgung eingeführt, um die damalige Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rente von 70% auf 67% des sog. Eckrentners aufzufangen. In dem der Staat die Beiträge zur RiesterRente fördert, möchte er damit ein Anreiz schaffen, diese private Zusatzversorgung zu nutzen.
Wer kann die Riesterförderung in Anspruch nehmen?
Unmittelbar förderberechtigt sind folgende Personen:
- Arbeitnehmer und Auszubildende, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen
- Behinderte Beschäftigte anerkannter Werkstätten
- Beamte, Richter, Soldaten, Landwirte
- Amtsträger (z.B. Notare oder Minister)
- Auch Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld
- Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit
- Die Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Kindererziehende (für die Dauer der Kindererziehungszeit)
- geringfügig Beschäftigte, die auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten
- Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Bundesfreiwilligendienst
- rentenpflichtversicherte Selbstständige
- Personen, die einen Pflegebedürftigen (nicht erwerbsmäßig) mindestens 14 Stunden pro Woche zu Hause pflegen
Mittelbar förderberechtigt sind folgende Personen:
Alle deren Ehepartner förderberechtigt ist und dieser selbst einen Riestervertrag hat. Jedoch ist die Förderung auf die Grundzulage (€ 175,–) beschränkt. Auch dazu müssen Sie den Sockeleigenbeitrag (€ 60,–) leisten.
Es gibt verschiedene Riesterformen. Allen gemeinsam sind folgende Eckpunkte:
Höchstbetrag: € 2.100,– jährlich
Zulagenförderung:
Grundzulage: € 175,– jährlich
Riestereinsteiger unter 25 Jahren erhalten zusätzlich einen Bonus von einmalig € 200,–
Kinderzulage pro Kind wird solange gezahlt, solange Kindergeldanspruch besteht
geboren bis 31.12.2007: € 185,– jährlich
geboren ab 01.01.2008: € 300,– jährlich
Mindestens € 60,– jährlich (Sockelbetrag) müssen Sie selbst erbringen. Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss der Gesamtbeitrag (also inkl. der Zulagen) mindestens 4% des Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Riestervertrag betragen (bis zum o. g. Höchstbetrag). Bei niedrigeren Gesamtbeiträgen kürzt das Finanzamt die Zulagen anteilig.
Rechenbeispiele:
Vorjahreseinkommen € 20.000,–. Es müssen also mindestens € 800,– (=4% des Vohrjahresbrutto-Einkommens) in den Riestervertrag fließen.
• Für den Riestersparer ohne Kinder demnach € 625,– Eigenbeitrag und € 175,– Zulage. Förderquote nur durch Zulagen: 20%
• Bei zwei Kindern (geb. bis 31.12.2007) wären es € 255,– Eigenbeitrag und € 545,– an Zulagen. Förderquote nur durch Zulagen: 66%
• Zwei Kinder (geb. ab 01.01.2008) heißt € 60,– Mindesteigenbeitrag und € 740,– an Zulagen. Förderquote nur durch Zulagen: 95 %
Steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug):
Neben der Zulagenförderung, die einkommensunabhängig ist, gibt es gegebenenfalls eine steuerliche Förderung nach §10a EStG. Übersteigt der Steuerabzug die Zulagenhöhe, so erfolgt eine Erstattung des Differenzbetrages im Rahmen der Steuerklärung.
Riester-Fondsparplan:
Ansparphase: Die Beiträge fließen in ein Investmentfondsportfolio. Dieses muss so gestaltet sein, dass dabei zum geplanten Beginn der Auszahlphase (frühestens ab Alter 62) zumindest das eingezahlte Kapital, inklusive der Förderungen (Beitragsgarantie) zur Verfügung steht.
Rentenphase: Zu Beginn der Auszahlphase findet ein Kassensturz statt. Aus 80% des Kapitals wird dann ein Auszahlplan bis Alter 85 berechnet und gleichzeitig die übrigen 20% in eine Leibrente mit Beginn Alter 85 umgewandelt.
Bis zu 30% sind dabei somit als Kapitalauszahlung förderunschädlich möglich.
Besteuerung: Die Zahlungen aus dem Auszahlplan und die Renten, werden in voller Höhe den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften hinzu gerechnet. Sie sind dann mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Todesfallregelung: Im Todesfall erfolgt in der Regel das Vertragsguthaben auf die Erben auf einen eigenen Riestervertrag. Hier sind gegebenenfalls besondere vertragliche Regelungen zu beachten. Der Kreis der Erben ist hierbei auf den Ehegatten und noch kindergeldberechtigte Kinder beschränkt.
RiesterRente klassisch:
Ansparphase: Die Beiträge zahlen Sie hierbei von Beginn an in eine Rentenversicherung. Aus dem angesparten Kapital, der garantierten Verzinsung und den nicht garantierten Anteilen erhalten Sie ab Rentenbeginn (frühestens ab Alter 62) eine lebenslange Rente.
Rentenphase: Lebenslange Rentenzahlung. Bis zu 30% sind dabei als Kapitalauszahlung förderunschädlich möglich.
Besteuerung: Die Rente wird in voller Höhe den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften hinzu gerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Todesfallregelung: Im Todesfall erfolgt dazu in der Regel eine Übertragung des Vertragsguthabens auf die Erben mit einem eigenen Riestervertrag. Hier sind gegebenenfalls besondere vertragliche Regelungen zu beachten. Der Kreis der Erben ist auf den Ehegatten und noch kindergeldberechtigte Kinder beschränkt.
RiesterRente fondsgebunden:
Ansparphase: Die Beiträge fließen von Beginn an in eine Rentenversicherung. Die Anlage erfolgt dabei in teilweise in Investmentfonds. Der nicht in Investmentfonds fließende Anteil sorgt für Kapitalerhalt. Es steht dadurch bei planmäßigem Rentenbeginn, mindestens das eingezahlte Kapital zur Rentenbildung zur Verfügung. Zuzüglich der erwirtschafteten Rendite aus den Investmentfonds, erhalten Sie daraus (frühestens ab Alter 62) eine lebenslange Rente.
Rentenphase: Lebenslange Rentenzahlung. Bis zu 30% sind dabei als Kapitalauszahlung förderunschädlich möglich.
Besteuerung: Die Rente wird in voller Höhe den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften hinzu gerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Todesfallregelung: Im Todesfall kann in der Regel das Vertragsguthaben auf die Erben auf einen eigenen Riestervertrag übertragen werden. Hier sind gegebenenfalls besondere vertragliche Regelungen zu beachten. Der Kreis der Erben ist auf den Ehegatten und noch kindergeldberechtigte Kinder beschränkt.
Riester Banksparplan:
Ansparphase: Die Beiträge werden auf einen Banksparplan eingezahlt, der mit einem festen Zinssatz verzinst wird.
Rentenphase: Zu Beginn der Auszahlphase findet dann quasi ein Kassensturz statt. Aus 80% des Kapitals wird ein Auszahlplan bis Alter 85 berechnet. Gleichzeitig werden die übrigen 20% in eine Leibrente mit Beginn Alter 85 umgewandelt.
Bis zu 30% als Kapitalauszahlung förderunschädlich möglich.
Besteuerung: Die Zahlungen aus dem Auszahlplan und die Renten werden in voller Höhe den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften hinzu gerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Todesfallregelung: Im Todesfall kann dazu in der Regel das Vertragsguthaben auf die Erben mit eigenem Riestervertrag übertragen werden. Hier sind gegebenenfalls besondere vertragliche Regelungen zu beachten. Der Kreis der Erben ist dabei auf den Ehegatten und noch kindergeldberechtigte Kinder beschränkt.
Wohnriester:
Ansparphase:
Sofortiger Immobilienerwerb oder bereits vorhandene Immobilie:
Die Wohnriesterbeiträge (Eigenbeiträge, Zulagen und Steuererstattungen aus Riester) können dabei zur direkten Tilgung eines Annuitätendarlehens verwendet werden oder in einen Bauspar-Kombikredit fließen.
Späterer Immobilienerwerb:
Die Zahlung der Riesterbeiträge erfolgt in einen Riester-Bausparvertrag.
Parallel erfolgt die Anlegung eines „fiktiven“ Wohnförderkontos. Hier werden alle geförderten Tilgungsleistungen inklusive der Zulagen verbucht und dabei mit 2% Sollzins jährlich belegt.
Rentenphase:
Beim Wohnriester gibt es keine Rentenphase. Das Wohnriesterdarlehen ist dabei vollständig zu tilgen (spätestens mit Alter 68) und das „fiktive“ Wohnförderkonto aufgelöst.
Besteuerung:
Die auf dem Wohnförderkonto verbuchte Summe können Sie dabei bis zum Alter 85 verteilen. Sie wird dann mit dem jährlichen Betrag in voller Höhe dem jeweiligen Jahr den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften hinzu gerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Bei sofortiger vollständiger Zahlung der Steuern, erhalten Sie einen Nachlass von 30%.
Todesfallregelungen:
Tod vor dem Erwerb einer Immobilie mit Wohnriester: Es gelten dabei die Regelungen, wie für alle anderen Riester-Arten.
Tod vor Rentenbeginn: Gilt als Aufgabe der Selbstnutzung mit der Folge, dass das Wohnförderkonto sofort besteuert wird. Der zu versteuernde Betrag wird der letzten Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen hinzugerechnet. Er erhöht dabei das Erbe im Hinblick auf die Erbschaftssteuer. Eine Rückforderung der Zulagen / Förderung erfolgt nicht.
Ausnahme bei Tod eines Ehepartners vor Rentenbeginn: Das Wohnförderkonto kann dazu auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden. Eine Besteuerung erfolgt nicht sofort, sondern zu den üblichen Bedingungen ab Rentenbeginn. Bedingung: Ehepartner muss jedoch innerhalb eines Jahres wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung werden und diese dabei auch bewohnen.
Tod nach Rentenbeginn: Es sind dabei die noch nicht versteuerten Anteile zu begleichen.
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- Riesterrente Förderrente: Bildrechte beim Autor